+180. Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2013/36/EU darf die maximale Frist, soweit die …
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180. Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2013/36/EU darf die maximale Frist, soweit die …
Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2013/36/EU darf die maximale Frist, soweit die Eignungsbewertung im Zusammenhang mit einer Zulassung für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgt, höchstens sechs Monate nach Eingang des Antrags oder, wenn der Antrag unvollständig ist, sechs Monate nach Eingang der vollständigen für den Beschluss erforderlichen Informationen betragen.25
25 Siehe Fußnote 28.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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