+191. Zuständige Behörden sollten Institute zumindest über negative Entscheidungen sobald wie …

191. Zuständige Behörden sollten Institute zumindest über negative Entscheidungen sobald wie …

Zuständige Behörden sollten Institute zumindest über negative Entscheidungen sobald wie möglich informieren. Soweit durch nationales Recht oder durch die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtsprozesse festgelegt, kann eine positive Entscheidung als stillschweigend getroffen gelten, wenn die Höchstfrist für die Bewertung gemäß Absatz 179 abgelaufen ist und die zuständige Behörde keine negative Entscheidung getroffen hat.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/