+24. Entscheidung der zuständigen Behörde
---+187. Zuständige Behörden sollten eine Entscheidung basierend auf der Bewertung der individuellen …
---+188. In den Fällen gemäß Absatz 181 muss eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der …
---+189. Wenn ein Institut der zuständigen Behörde keine ausreichenden Informationen über die Eignung …
---+190. Sofern im Ergebnis der Eignungsbewertung durch die zuständige Behörde die Schlussfolgerung …
---+191. Zuständige Behörden sollten Institute zumindest über negative Entscheidungen sobald wie …
---+192. Die zuständige Behörde sollte unter Berücksichtigung der bereits vom Institut getroffenen …
---+193. Die Maßnahmen gemäß a und c sollten auch im Zusammenhang mit den Eignungsbewertungen der …
---+194. Erfüllen die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1 der …

24. Entscheidung der zuständigen Behörde

24. Entscheidung der zuständigen Behörde

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
187. Zuständige Behörden sollten eine Entscheidung basierend auf der Bewertung der individuellen …

Zuständige Behörden sollten eine Entscheidung basierend auf der Bewertung der individuellen und kollektiven Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und der Bewertung von Leitern von internen Kontrollfunktionen und des CFO, soweit diese keine Mitglieder des Leitungsorgans sind, innerhalb der Höchstfrist laut Absatz 179 oder, wenn die Frist unterbrochen wurde, innerhalb einer Höchstfrist von sechs Monaten nach Beginn dieses Zeitraums treffen.

188. In den Fällen gemäß Absatz 181 muss eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der …

In den Fällen gemäß Absatz 181 muss eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung nach Artikel 15 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU auf jeden Fall innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Antrags getroffen werden.

189. Wenn ein Institut der zuständigen Behörde keine ausreichenden Informationen über die Eignung …

Wenn ein Institut der zuständigen Behörde keine ausreichenden Informationen über die Eignung einer beurteilten Person vorlegt, sollte die zuständige Behörde entweder das Institut darüber in Kenntnis setzen, dass das Mitglied kein Mitglied des Leitungsorgans oder Inhaber von Schlüsselfunktionen sein kann, da nicht hinreichend nachgewiesen wurde, dass die Person geeignet ist, oder eine negative Entscheidung fällen.

190. Sofern im Ergebnis der Eignungsbewertung durch die zuständige Behörde die Schlussfolgerung …

Sofern im Ergebnis der Eignungsbewertung durch die zuständige Behörde die Schlussfolgerung erzielt wird, dass nicht hinreichend nachgewiesen wurde, dass die beurteilte Person geeignet ist, sollte die zuständige Behörde der Bestellung dieser Person widersprechen oder diese nicht genehmigen, es sei denn, die festgestellten Mängel können behoben und durch andere vom Institut ergriffene Maßnahmen beseitigt werden.

191. Zuständige Behörden sollten Institute zumindest über negative Entscheidungen sobald wie …

Zuständige Behörden sollten Institute zumindest über negative Entscheidungen sobald wie möglich informieren. Soweit durch nationales Recht oder durch die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtsprozesse festgelegt, kann eine positive Entscheidung als stillschweigend getroffen gelten, wenn die Höchstfrist für die Bewertung gemäß Absatz 179 abgelaufen ist und die zuständige Behörde keine negative Entscheidung getroffen hat.

192. Die zuständige Behörde sollte unter Berücksichtigung der bereits vom Institut getroffenen …

Die zuständige Behörde sollte unter Berücksichtigung der bereits vom Institut getroffenen Maßnahmen geeignete Schritte ergreifen, um die festgestellten Mängel zu beseitigen, und einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen festlegen: Unter anderem sollten gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergriffen werden:

  • a. vom Institut verlangen, eine spezielle Schulung für die Mitglieder des Leitungsorgans einzeln oder zusammen zu organisieren;
  • b. vom Institut verlangen, die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern des Leitungsorgans zu ändern;
  • c. vom Institut verlangen, das vorgeschlagene Mitglied abzulehnen oder bestimmte Mitglieder auszutauschen;
  • d. vom Institut verlangen, die Zusammensetzung des Leitungsorgans zu ändern, um die individuelle und kollektive Eignung des Leitungsorgans sicherzustellen;
  • e. das Mitglied aus dem Leitungsorgan abberufen;
  • f. gegebenenfalls Verwaltungsstrafen oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen verhängen (z. B. Festlegung von bestimmten Verpflichtungen, Empfehlungen oder Bedingungen), einschließlich des letztendlichen Entzugs der Zulassung des Instituts.
193. Die Maßnahmen gemäß a und c sollten auch im Zusammenhang mit den Eignungsbewertungen der …

Die Maßnahmen gemäß a und c sollten auch im Zusammenhang mit den Eignungsbewertungen der Leiter von internen Kontrollfunktionen und des CFO von CRD-Instituten von erheblicher Bedeutung gelten, soweit diese nicht zum Leitungsorgan gehören.

194. Erfüllen die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1 der …

Erfüllen die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU nicht, so sind die zuständigen Behörden befugt, diese Mitglieder des Leitungsorgans abzuberufen. Die zuständigen Behörden prüfen insbesondere, ob die Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU und gemäß der weiteren Präzisierung in den vorliegenden Leitlinien nach wie vor erfüllt sind, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/