+192. Die zuständige Behörde sollte unter Berücksichtigung der bereits vom Institut getroffenen …

192. Die zuständige Behörde sollte unter Berücksichtigung der bereits vom Institut getroffenen …

Die zuständige Behörde sollte unter Berücksichtigung der bereits vom Institut getroffenen Maßnahmen geeignete Schritte ergreifen, um die festgestellten Mängel zu beseitigen, und einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen festlegen: Unter anderem sollten gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergriffen werden:

  • a. vom Institut verlangen, eine spezielle Schulung für die Mitglieder des Leitungsorgans einzeln oder zusammen zu organisieren;
  • b. vom Institut verlangen, die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern des Leitungsorgans zu ändern;
  • c. vom Institut verlangen, das vorgeschlagene Mitglied abzulehnen oder bestimmte Mitglieder auszutauschen;
  • d. vom Institut verlangen, die Zusammensetzung des Leitungsorgans zu ändern, um die individuelle und kollektive Eignung des Leitungsorgans sicherzustellen;
  • e. das Mitglied aus dem Leitungsorgan abberufen;
  • f. gegebenenfalls Verwaltungsstrafen oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen verhängen (z. B. Festlegung von bestimmten Verpflichtungen, Empfehlungen oder Bedingungen), einschließlich des letztendlichen Entzugs der Zulassung des Instituts.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/