+192. Die zuständige Behörde sollte unter Berücksichtigung der bereits vom Institut getroffenen …
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192. Die zuständige Behörde sollte unter Berücksichtigung der bereits vom Institut getroffenen …
Die zuständige Behörde sollte unter Berücksichtigung der bereits vom Institut getroffenen Maßnahmen geeignete Schritte ergreifen, um die festgestellten Mängel zu beseitigen, und einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen festlegen: Unter anderem sollten gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergriffen werden: - a. vom Institut verlangen, eine spezielle Schulung für die Mitglieder des Leitungsorgans einzeln oder zusammen zu organisieren;
- b. vom Institut verlangen, die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern des Leitungsorgans zu ändern;
- c. vom Institut verlangen, das vorgeschlagene Mitglied abzulehnen oder bestimmte Mitglieder auszutauschen;
- d. vom Institut verlangen, die Zusammensetzung des Leitungsorgans zu ändern, um die individuelle und kollektive Eignung des Leitungsorgans sicherzustellen;
- e. das Mitglied aus dem Leitungsorgan abberufen;
- f. gegebenenfalls Verwaltungsstrafen oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen verhängen (z. B. Festlegung von bestimmten Verpflichtungen, Empfehlungen oder Bedingungen), einschließlich des letztendlichen Entzugs der Zulassung des Instituts.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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