+200. Soweit eine zuständige Behörde eine Entscheidung über die Eignung einer Person, die von …

200. Soweit eine zuständige Behörde eine Entscheidung über die Eignung einer Person, die von …

Soweit eine zuständige Behörde eine Entscheidung über die Eignung einer Person, die von früheren Bewertungen durch andere zuständige Behörden abweicht, fällt, sollte die zuständige Behörde, die die aktuellere Bewertung durchführt, die anderen zuständigen Behörden über das Ergebnis ihrer Bewertung informieren.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/