+25. Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden
---+195. Zuständige Behörden sollten zur Durchführung einer Eignungsbewertung sämtliche Informationen …
---+196. Zuständige Behörden können die Ergebnisse der Eignungsbewertung durch andere zuständige …
---+197. Zuständige Behörden, die solche Anfragen erhalten, sollten, soweit möglich, relevante …
---+198. Zuständige Behörden sollten die in den EBA- und ESMA-Datenbanken über Verwaltungsstrafen zur …
---+199. Soweit relevant, können zuständige Behörden zudem Informationen von anderen zuständigen …
---+200. Soweit eine zuständige Behörde eine Entscheidung über die Eignung einer Person, die von …
---+201. Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Mitglied des Leitungsorgans oder ein Leiter der …
---+202. Bei der Anforderung von Informationen sollte die zuständige Behörde, die die Anfrage stellt …

25. Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

25. Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
195. Zuständige Behörden sollten zur Durchführung einer Eignungsbewertung sämtliche Informationen …

Zuständige Behörden sollten zur Durchführung einer Eignungsbewertung sämtliche Informationen, die sie über ein Mitglied des Leitungsorgans oder einen Inhaber von Schlüsselfunktionen besitzen, unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften untereinander austauschen. Die Informationen sollten ebenfalls eine Begründung für die getroffene Entscheidung hinsichtlich der Eignung dieser Person beinhalten. Zu diesem Zweck sollte die anfordernde zuständige Behörde von Mitgliedern des Leitungsorgans oder Inhabern von Schlüsselfunktionen eine Zustimmung für Folgendes einholen, es sei denn, das nationale Recht erlaubt diesen Austausch, ohne eine Zustimmung zu verlangen:

  • a. Anforderung von Informationen über sie von zuständigen Behörden, die für die Bewertung der Eignung erforderlich sind;
  • b. Verarbeitung und Nutzung der bereitgestellten Informationen für die Bewertung der Eignung, wenn diese Zustimmung durch geltende Datenschutzvorschriften verlangt wird.
196. Zuständige Behörden können die Ergebnisse der Eignungsbewertung durch andere zuständige …

Zuständige Behörden können die Ergebnisse der Eignungsbewertung durch andere zuständige Behörden oder andere für die Zwecke der Eignungsbewertung relevante Informationen über Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber von Schlüsselfunktionen berücksichtigen und zu diesem Zwecke die erforderlichen Informationen von anderen zuständigen Behörden anfordern. Gegebenenfalls sollten sich die zuständigen Behörden an die Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem betreffenden Mitgliedstaat wenden, um zusätzliche Informationen einzuholen, die erforderlich sind, um die Integrität, die Aufrichtigkeit, den guten Leumund und die Eignung des Leitungsorgans oder der Inhaber von Schlüsselfunktionen eines Instituts zu bewerten. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden in Situationen, in denen das mit dem Institut oder Mitglied verbundene Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierungs-Risiko erhöht ist, gegebenenfalls auch Informationen von anderen einschlägigen Beteiligten einschließlich der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units) und Strafverfolgungsbehörden, einholen, um eine fundierte Eignungsbewertung zu ermöglichen.26


26 Siehe ferner: Gemeinsame Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden, abrufbar unter https://eba.europa.eu/regulation-and-policy/anti-money-laundering-and-countering-financing-terrorism.

197. Zuständige Behörden, die solche Anfragen erhalten, sollten, soweit möglich, relevante …

Zuständige Behörden, die solche Anfragen erhalten, sollten, soweit möglich, relevante verfügbare Informationen über die Eignung von Personen sobald wie möglich bereitstellen, damit die anfordernde zuständige Behörde die in Absatz 179 angegebene Frist für die Bewertung einhalten kann. Die zur Verfügung gestellten Informationen sollten das Ergebnis der Eignungsbewertung, festgestellte Mängel, ergriffene Maßnahmen zur Sicherstellung der Eignung, die Verantwortlichkeiten der Position, für die die Person beurteilt wurde, sowie grundlegende Informationen über die Größe, die Art, den Umfang sowie die Komplexität des relevanten Instituts oder weitere, für die Eignungsbewertung relevante Informationen umfassen.

198. Zuständige Behörden sollten die in den EBA- und ESMA-Datenbanken über Verwaltungsstrafen zur …

Zuständige Behörden sollten die in den EBA- und ESMA-Datenbanken über Verwaltungsstrafen zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 71 der Richtlinie 2014/65/EU im Rahmen ihrer Eignungsbewertung berücksichtigen, indem sie Strafen in den letzten fünf Jahren gegen Institute, in denen die beurteilte Person Mitglied des Leitungsorgans oder Inhaber von Schlüsselfunktionen war, ermitteln und die Schwere der zugrunde liegenden Ursache und Verantwortlichkeit der beurteilten Person beachten.

199. Soweit relevant, können zuständige Behörden zudem Informationen von anderen zuständigen …

Soweit relevant, können zuständige Behörden zudem Informationen von anderen zuständigen Behörden über die beurteilte Person in Fällen anfordern, in denen die Person nicht durch eine andere zuständige Behörde beurteilt wurde, es der anderen zuständigen Behörde jedoch möglich sein kann, zusätzliche Informationen bereitzustellen, z. B. über abgelehnte Eintragungen oder Strafregistereinträge. Zuständige Behörden, die diese Anfragen erhalten, sollten relevante verfügbare Informationen über die Eignung von Personen bereitstellen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.

200. Soweit eine zuständige Behörde eine Entscheidung über die Eignung einer Person, die von …

Soweit eine zuständige Behörde eine Entscheidung über die Eignung einer Person, die von früheren Bewertungen durch andere zuständige Behörden abweicht, fällt, sollte die zuständige Behörde, die die aktuellere Bewertung durchführt, die anderen zuständigen Behörden über das Ergebnis ihrer Bewertung informieren.

201. Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Mitglied des Leitungsorgans oder ein Leiter der …

Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Mitglied des Leitungsorgans oder ein Leiter der internen Kontrollfunktion und der CFO, soweit diese nicht zum Leitungsorgan im Sinne von Absatz 172 gehören, anhand relevanter Fakten im Zusammenhang mit GW-/TF-Risiken oder -Ereignissen nicht geeignet sind, sollte die zuständige Behörde unbeschadet des nationalen Rechts ihre Feststellungen und Entscheidungen mit der zuständigen GW-/TF-Aufsichtsbehörde teilen.

202. Bei der Anforderung von Informationen sollte die zuständige Behörde, die die Anfrage stellt …

Bei der Anforderung von Informationen sollte die zuständige Behörde, die die Anfrage stellt, den Namen der zu beurteilenden Person sowie ihr Geburtsdatum oder den Namen des Instituts und die Position, für die die Person bereits beurteilt wurde, angeben, um sicherzustellen, dass die Daten für die richtige Person bereitgestellt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/