+29. Für die Zwecke von Absatz 28 bezeichnet der ähnlichste Risikofaktor einen Risikofaktor, der …
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29. Für die Zwecke von Absatz 28 bezeichnet der ähnlichste Risikofaktor einen Risikofaktor, der …
Für die Zwecke von Absatz 28 bezeichnet der ähnlichste Risikofaktor einen Risikofaktor, der nach den gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards einer der folgenden Unterklassen zugeordnet wird: - (a) derselben Unterklasse wie der extrapolierte Risikofaktor, wobei der extrapolierte Risikofaktor nicht der einzige Risikofaktor in einer Unterklasse ist;
- (b) einer an die Unterklasse des extrapolierten Risikofaktors angrenzenden Unterklasse, wobei der extrapolierte Risikofaktor der einzige Risikofaktor in einer Unterklasse ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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