+29. Für die Zwecke von Absatz 28 bezeichnet der ähnlichste Risikofaktor einen Risikofaktor, der …

29. Für die Zwecke von Absatz 28 bezeichnet der ähnlichste Risikofaktor einen Risikofaktor, der …

Für die Zwecke von Absatz 28 bezeichnet der ähnlichste Risikofaktor einen Risikofaktor, der nach den gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards einer der folgenden Unterklassen zugeordnet wird:

  • (a) derselben Unterklasse wie der extrapolierte Risikofaktor, wobei der extrapolierte Risikofaktor nicht der einzige Risikofaktor in einer Unterklasse ist;
  • (b) einer an die Unterklasse des extrapolierten Risikofaktors angrenzenden Unterklasse, wobei der extrapolierte Risikofaktor der einzige Risikofaktor in einer Unterklasse ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/