+12. Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll als …

12. Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll als …

Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll als erreicht betrachtet werden, wenn der Durchschnitt des gemäß den Absätzen 10 und 11 berechneten Gesamtbetrags der Vermögenswerte in der Union einer Drittlandsgruppe in den vier vorhergehenden Quartalen 40 Mrd. EUR beträgt oder überschreitet.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/