+12. Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll als …
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12. Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll als …
Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll als erreicht betrachtet werden, wenn der Durchschnitt des gemäß den Absätzen 10 und 11 berechneten Gesamtbetrags der Vermögenswerte in der Union einer Drittlandsgruppe in den vier vorhergehenden Quartalen 40 Mrd. EUR beträgt oder überschreitet.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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