+14. Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll nicht mehr …

14. Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll nicht mehr …

Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll nicht mehr als überschritten betrachtet werden, wenn der gemäß den Absätzen 10 und 11 berechnete Gesamtbetrag der Vermögenswerte einer Drittlandsgruppe in der Union über zwölf aufeinanderfolgende Quartale weniger als 40 Mrd. EUR beträgt und keine berechtigten Erwartungen bestehen, dass dieser wieder über 40 Mrd. EUR steigen wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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