+15. EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute, die Teil einer Drittlandsgruppe sind, sollten …
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15. EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute, die Teil einer Drittlandsgruppe sind, sollten …
EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute, die Teil einer Drittlandsgruppe sind, sollten mindestens vierteljährlich in Einklang mit den Absätzen 10 und 11 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Gruppe in der Union als Ganzes berechnen und bewerten, ob der Schwellenwert in Einklang mit den Absätzen 12 bis 14 erreicht, überschritten oder nicht überschritten wurde („vierteljährliche Bewertungen“). Nach ihrer Einrichtung sollen nur die zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen diese Berechnungen und vierteljährlichen Bewertungen durchführen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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