+15. EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute, die Teil einer Drittlandsgruppe sind, sollten …

15. EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute, die Teil einer Drittlandsgruppe sind, sollten …

EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute, die Teil einer Drittlandsgruppe sind, sollten mindestens vierteljährlich in Einklang mit den Absätzen 10 und 11 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Gruppe in der Union als Ganzes berechnen und bewerten, ob der Schwellenwert in Einklang mit den Absätzen 12 bis 14 erreicht, überschritten oder nicht überschritten wurde („vierteljährliche Bewertungen“). Nach ihrer Einrichtung sollen nur die zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen diese Berechnungen und vierteljährlichen Bewertungen durchführen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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