+16. Bis zur Einrichtung der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen in Einklang mit Artikel 21b …

16. Bis zur Einrichtung der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen in Einklang mit Artikel 21b …

Bis zur Einrichtung der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen in Einklang mit Artikel 21b Absätze 1 oder 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollen EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute, die Teil einer Drittlandsgruppe sind, vorausschauend und mindestens jährlich den gemäß diesen Leitlinien bestimmten Schwellenwert anhand der strategischen Planung und der Prognosen für die Vermögenswerte über einen Zeithorizont von mindestens drei Jahren für die Gruppe als Ganzes überwachen („vorausschauende Überwachung“).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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