+17. Für die durchzuführenden vierteljährlichen Bewertungen und die vorausschauende Überwachung …
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17. Für die durchzuführenden vierteljährlichen Bewertungen und die vorausschauende Überwachung …
Für die durchzuführenden vierteljährlichen Bewertungen und die vorausschauende Überwachung sollten EU-Mutterinstitute, einschließlich der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen nach ihrer Einrichtung, Einzelinstitute und Zweigstellen der Drittlandsgruppe alle erforderlichen Informationen fristgerecht untereinander austauschen. Insbesondere sollen Zweigstellen der Drittlandsgruppe den EU-Mutterinstituten und Einzelinstituten der einschlägigen Drittlandsgruppe alle für die Berechnung des Gesamtbetrags ihrer Vermögenswerte gemäß den Absätzen 10 und 11 erforderlichen Informationen fristgerecht zur Verfügung stellen. Ab Einrichtung der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen in Einklang mit Artikel 21b Absätze 1 oder 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollen Zweigstellen der Drittlandsgruppe diese Informationen den zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen, aber nicht mehr den Einzelinstituten der entsprechenden Drittlandsgruppe bereitstellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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