+Informationsaustausch zwischen Instituten und Zweigstellen einer Drittlandsgruppe und Vorlagen bei zuständigen Behörden
---+17. Für die durchzuführenden vierteljährlichen Bewertungen und die vorausschauende Überwachung …
---+18. EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute einer Drittlandsgruppe sollen sich abstimmen, um unter …
---+19. EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute einer Drittlandsgruppe sollen sich abstimmen, um ihren …
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Informationsaustausch zwischen Instituten und Zweigstellen einer Drittlandsgruppe und Vorlagen bei zuständigen Behörden
Informationsaustausch zwischen Instituten und Zweigstellen einer Drittlandsgruppe und Vorlagen bei zuständigen Behörden
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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17. Für die durchzuführenden vierteljährlichen Bewertungen und die vorausschauende Überwachung …
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Für die durchzuführenden vierteljährlichen Bewertungen und die vorausschauende Überwachung sollten EU-Mutterinstitute, einschließlich der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen nach ihrer Einrichtung, Einzelinstitute und Zweigstellen der Drittlandsgruppe alle erforderlichen Informationen fristgerecht untereinander austauschen. Insbesondere sollen Zweigstellen der Drittlandsgruppe den EU-Mutterinstituten und Einzelinstituten der einschlägigen Drittlandsgruppe alle für die Berechnung des Gesamtbetrags ihrer Vermögenswerte gemäß den Absätzen 10 und 11 erforderlichen Informationen fristgerecht zur Verfügung stellen. Ab Einrichtung der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen in Einklang mit Artikel 21b Absätze 1 oder 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollen Zweigstellen der Drittlandsgruppe diese Informationen den zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen, aber nicht mehr den Einzelinstituten der entsprechenden Drittlandsgruppe bereitstellen.
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18. EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute einer Drittlandsgruppe sollen sich abstimmen, um unter …
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EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute einer Drittlandsgruppe sollen sich abstimmen, um unter Vorlage aller einschlägigen Informationen die zuständige Behörde, die als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 111 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU unter der Annahme zu bestimmen ist, dass alle in der Union zugelassenen Institute Teil einer Gruppe mit derselben EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind, die einer konsolidierten Aufsicht gemäß diesem Artikel unterliegt („konsolidierende Aufsichtsbehörde“) bzw. in dem Fall, dass keines der Institute einer Drittlandsgruppe ein Kreditinstitut ist, die zuständige Behörde, die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 („für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“) zu bestimmen ist, unverzüglich zu informieren, wenn sie erwarten, dass die Drittlandsgruppe auf der Grundlage der vorausschauenden Überwachung den Schwellenwert innerhalb der nächsten drei Jahre erreichen wird.
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19. EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute einer Drittlandsgruppe sollen sich abstimmen, um ihren …
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EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute einer Drittlandsgruppe sollen sich abstimmen, um ihren jeweiligen zuständigen Behörden fristgerecht die vierteljährlichen Bewertungen zusammen mit allen begleitenden Finanzinformationen vorzulegen. Mit Einrichtung der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen sollen die vierteljährlichen Bewertungen zusammen mit allen begleitenden Finanzinformationen nur mehr von den zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bzw. der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eingereicht werden. Zweigstellen der Drittlandsgruppe sollen die in Absatz 17 genannten Informationen bei ihren zuständigen Behörden einreichen.
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20. EU-Mutterinstitute einer Drittlandsgruppe, einschließlich der zwischengeschalteten …
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EU-Mutterinstitute einer Drittlandsgruppe, einschließlich der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen ab ihrer Einrichtung, sollten ihren Tochterunternehmen fristgerecht und unverzüglich ihre vierteljährlichen Bewertungen sowie die vorausschauende Überwachung zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen vorlegen.
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21. Wenn aus der vorausschauenden Überwachung ersichtlich ist, dass eine Drittlandsgruppe die …
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Wenn aus der vorausschauenden Überwachung ersichtlich ist, dass eine Drittlandsgruppe die Schwelle erreichen wird, sollen die EU-Mutterinstitute und die Einzelinstitute dieser Gruppe alle aufsichtlichen Verfahren mit ausreichendem Vorlauf initiieren und sämtliche erforderlichen Schritte einleiten, um alle notwendigen rechtlichen Anforderungen für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu erfüllen, damit dieses unmittelbar seine Tätigkeit aufnehmen kann, sobald der Schwellenwert erreicht ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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