+22. Die zuständigen Behörden sollen alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um …

22. Die zuständigen Behörden sollen alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um …

Die zuständigen Behörden sollen alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass Institute und Zweigstellen der Drittlandsgruppe oder mit ihrer Einrichtung die zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen und Zweigstellen der Drittlandsgruppe ihren Pflichten gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU entsprechend diesen Leitlinien nachkommen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass sie von Instituten und Zweigstellen der Drittlandsgruppe bzw. ab ihrer Einrichtung von den zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen und Zweigstellen der Drittlandsgruppe alle in Absatz 19 aufgeführten Informationen erhalten und dass Zweigstellen der Drittlandsgruppe ihrer Pflicht zur Meldung aller Vermögenswerte, die ihren Tätigkeiten im Sinne von Artikel 47 Absatz 1a Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU entsprechen, nachkommen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/