+Leitlinien für zuständige Behörden
---+22. Die zuständigen Behörden sollen alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um …
---+23. Für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 21b Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU sollen die …
---+24. Unbeschadet des Absatzes 23 soll die zuständige Behörde die EBA im Fall einer wesentlichen …
---+25. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde …
---+26. Bei der Festlegung des einschlägigen Zeitplans, auf den in Absatz 25 Buchstabe b Bezug genommen …
---+27. Unbeschadet des Absatzes 26 und für die Zwecke der Anwendung von Absatz 25 Buchstabe b können …
---+28. Wenn die Bedingungen gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU erfüllt sind und kein …
---+29. Wenn der gemäß den Absätzen 10 und 11 berechnete Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union …

Leitlinien für zuständige Behörden

Leitlinien für zuständige Behörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
22. Die zuständigen Behörden sollen alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um …

Die zuständigen Behörden sollen alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass Institute und Zweigstellen der Drittlandsgruppe oder mit ihrer Einrichtung die zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen und Zweigstellen der Drittlandsgruppe ihren Pflichten gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU entsprechend diesen Leitlinien nachkommen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass sie von Instituten und Zweigstellen der Drittlandsgruppe bzw. ab ihrer Einrichtung von den zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen und Zweigstellen der Drittlandsgruppe alle in Absatz 19 aufgeführten Informationen erhalten und dass Zweigstellen der Drittlandsgruppe ihrer Pflicht zur Meldung aller Vermögenswerte, die ihren Tätigkeiten im Sinne von Artikel 47 Absatz 1a Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU entsprechen, nachkommen.

23. Für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 21b Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU sollen die …

Für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 21b Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU sollen die zuständigen Behörden der EBA jährlich unverzüglich und spätestens am 30. Juni eines Jahres die Informationen vorlegen, die sie gemäß Absatz 19 von Instituten und Zweigstellen der Drittlandsgruppe oder, ab ihrer Einrichtung, von zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen und Zweigstellen der Drittlandsgruppe für die vier Quartale des vorhergehenden Kalenderjahres erhalten haben.

24. Unbeschadet des Absatzes 23 soll die zuständige Behörde die EBA im Fall einer wesentlichen …

Unbeschadet des Absatzes 23 soll die zuständige Behörde die EBA im Fall einer wesentlichen Änderung des Gesamtbetrags der Vermögenswerte eines Instituts einer Drittlandsgruppe oder einer Zweigstelle einer Drittlandsgruppe im Laufe des Jahres unverzüglich über diese Änderung informieren. Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte dieser Institute oder Zweigstellen der Drittlandsgruppe sollte als Durchschnitt des Gesamtbetrags dieser Vermögenswerte gemeldet werden, der für die vier vorhergehenden Quartale unabhängig vom Kalenderjahr berechnet wird.

25. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde …

Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitteilung gemäß Absatz 18 erhalten hat oder wenn aus der vierteljährlichen Bewertung ersichtlich ist, dass der Schwellenwert erreicht wurde und das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen noch nicht eingerichtet wurde, soll die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mit dem meldenden Institut und mit anderen zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um mindestens Folgendes unverzüglich zu bestimmen:

  • a. ob die in Artikel 21b Absatz 2 und Artikel 21b Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU genannten Ausnahmeregelungen auf diese spezielle Drittlandsgruppe angewendet werden sollten;
  • b. den Zeitplan für die Einrichtung des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens unter Berücksichtigung der Absätze 26 und 27.
26. Bei der Festlegung des einschlägigen Zeitplans, auf den in Absatz 25 Buchstabe b Bezug genommen …

Bei der Festlegung des einschlägigen Zeitplans, auf den in Absatz 25 Buchstabe b Bezug genommen wird, sollen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen seine Tätigkeit aufgenommen haben wird, wenn der Schwellenwert erreicht wird. Institute sollten alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um dieser Anforderung fristgerecht nachzukommen.

27. Unbeschadet des Absatzes 26 und für die Zwecke der Anwendung von Absatz 25 Buchstabe b können …

Unbeschadet des Absatzes 26 und für die Zwecke der Anwendung von Absatz 25 Buchstabe b können die zuständigen Behörden einen angemessenen Zeitplan für die Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens vorgeben, wenn das Erreichen des Schwellenwertes im Rahmen der in Absatz 16 dargelegten vorausschauenden Überwachung nicht vorhersehbar war und deshalb der in Absatz 26 aufgeführte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Fällen, in denen etwa Fusionen und Unternehmenskäufe stattfinden, die in der strategischen Planung der Gruppe nicht vorgesehen waren, oder wenn die begründete Erwartung besteht, dass der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Gruppe in der Union innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert erreicht wurde, dauerhaft unter den Schwellenwert sinkt. Der Zeitplan sollte so kurz wie möglich sein und sollte nicht mehr als ein Jahr bzw. in begründeten Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert erreicht wurde, umfassen, sofern nicht der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der betreffenden Gruppe in der Union gesunken ist und unterhalb der Schwelle verbleibt.

28. Wenn die Bedingungen gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU erfüllt sind und kein …

Wenn die Bedingungen gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU erfüllt sind und kein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen innerhalb des gemäß Absatz 25 Buchstabe b in Einklang mit den Absätzen 26 bzw. 27 festgelegten Zeitplans eingerichtet wurde, sollen sich die zuständigen Behörden der Institute dieser Drittlandsgruppe unverzüglich abstimmen, um alle Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU eingehalten wird.

29. Wenn der gemäß den Absätzen 10 und 11 berechnete Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union …

Wenn der gemäß den Absätzen 10 und 11 berechnete Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union einer Drittlandsgruppe infolge strategischer Änderungen hinsichtlich der europäischen Geschäftstätigkeiten dieser Drittlandsgruppe erheblich gesunken ist und dauerhaft unter dem in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Schwellenwert bleibt, sollen sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde bzw. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die zuständigen Behörden auf einen entsprechenden Antrag der Gruppe hin abstimmen, um festzulegen, ob der Schwellenwert vor Ende des in Absatz 14 erwähnten Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Quartalen als nicht mehr überschritten betrachtet werden soll.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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