+23. Für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 21b Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU sollen die …

23. Für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 21b Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU sollen die …

Für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 21b Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU sollen die zuständigen Behörden der EBA jährlich unverzüglich und spätestens am 30. Juni eines Jahres die Informationen vorlegen, die sie gemäß Absatz 19 von Instituten und Zweigstellen der Drittlandsgruppe oder, ab ihrer Einrichtung, von zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen und Zweigstellen der Drittlandsgruppe für die vier Quartale des vorhergehenden Kalenderjahres erhalten haben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/