+29. Wenn der gemäß den Absätzen 10 und 11 berechnete Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union …

29. Wenn der gemäß den Absätzen 10 und 11 berechnete Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union …

Wenn der gemäß den Absätzen 10 und 11 berechnete Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union einer Drittlandsgruppe infolge strategischer Änderungen hinsichtlich der europäischen Geschäftstätigkeiten dieser Drittlandsgruppe erheblich gesunken ist und dauerhaft unter dem in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Schwellenwert bleibt, sollen sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde bzw. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die zuständigen Behörden auf einen entsprechenden Antrag der Gruppe hin abstimmen, um festzulegen, ob der Schwellenwert vor Ende des in Absatz 14 erwähnten Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Quartalen als nicht mehr überschritten betrachtet werden soll.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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