+26. Die zuständigen Behörden können dem antragstellenden Kreditinstitut nach eigenem Ermessen zum …
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26. Die zuständigen Behörden können dem antragstellenden Kreditinstitut nach eigenem Ermessen zum …
Die zuständigen Behörden können dem antragstellenden Kreditinstitut nach eigenem Ermessen zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung aufschiebende Bedingungen und/oder Auflagen anordnen. Die Auferlegung solcher aufschiebenden Bedingungen und/oder Auflagen sollte vorbehaltlich der positiven Bewertung der zuständigen Behörden erfolgen, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung im Wesentlichen erfüllt sind und sie mit der Erteilung der Zulassung einverstanden sind. Um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden solche aufschiebenden Bedingungen und/oder Auflagen bei ihrer Anwendung klar und gut beschreiben. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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