+28. In Übereinstimmung mit den in den Absätzen 26 und 27 festgelegten Anforderungen und …

28. In Übereinstimmung mit den in den Absätzen 26 und 27 festgelegten Anforderungen und …

In Übereinstimmung mit den in den Absätzen 26 und 27 festgelegten Anforderungen und Einschränkungen können durch die zuständigen Behörden aufschiebende Bedingungen an die Zulassung in Bezug auf Angelegenheiten gekoppelt werden, in denen der Antragsteller oder das Unternehmen verpflichtet ist, eine Maßnahme zu ergreifen oder zu unterlassen, bevor die Zulassung in Kraft tritt. Die zuständigen Behörden sollten eine Frist für die Einhaltung festlegen und deutlich darauf hinweisen, dass die Zulassung erst in Kraft treten wird, wenn die Bedingung erfüllt wurde. Solange die Bedingung nicht erfüllt ist, darf das antragstellende Kreditinstitut keine Bankgeschäfte ausüben oder die Bezeichnung „Bank“, „Sparkasse“ oder andere Bankbezeichnungen verwenden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/