+29. In Übereinstimmung mit Absatz 26 können die zuständigen Behörden dem antragstellenden …
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29. In Übereinstimmung mit Absatz 26 können die zuständigen Behörden dem antragstellenden …
In Übereinstimmung mit Absatz 26 können die zuständigen Behörden dem antragstellenden Kreditinstitut Auflagen auferlegen, um auf Angelegenheiten zu reagieren, die nach Erteilung der Zulassung auftreten. Solche Auflagen dürfen von den zuständigen Behörden nur dann angeordnet werden, wenn trotz der sachlichen Erfüllung aller Zulassungsanforderungen durch das antragstellende Kreditinstitut die Einhaltung einer oder mehrerer dieser Anforderungen auf Dauer eigens überwacht und gegebenenfalls durchgesetzt werden muss. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden klarstellen, dass die Nichterfüllung einer Verpflichtung zwar nicht dazu führt, dass die ursprüngliche Erteilung der Zulassung per se unwirksam wird, ihre Nichteinhaltung jedoch durch Aufsichtsinstrumente behoben werden oder zur Anwendung von Durchsetzungsmaßnahmen und/oder Sanktionen führen sollte. Beispielsweise können Verpflichtungen in Bezug auf Angelegenheiten auferlegt werden, die als Durchführungsmaßnahmen der Zulassung gelten, wie beispielsweise Meldepflichten oder die Sicherstellung, dass Mitglieder des Leitungsorgans angemessene Fachkenntnisse aufweisen (z. B. Teilnahme an Schulungen).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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