+41. Entsprechend dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht kann ein bestehendes Kreditinstitut …

41. Entsprechend dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht kann ein bestehendes Kreditinstitut …

Entsprechend dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht kann ein bestehendes Kreditinstitut seine Rechtsform ändern. Wenn die Änderung der Rechtsform keine wesentlichen aufsichtsrechtlichen Änderungen nach sich zieht, sollten die zuständigen Behörden den Wechsel nicht von der Erteilung einer neuen oder geänderten Zulassung abhängig machen. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/