+41. Entsprechend dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht kann ein bestehendes Kreditinstitut …
|
41. Entsprechend dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht kann ein bestehendes Kreditinstitut …
Entsprechend dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht kann ein bestehendes Kreditinstitut seine Rechtsform ändern. Wenn die Änderung der Rechtsform keine wesentlichen aufsichtsrechtlichen Änderungen nach sich zieht, sollten die zuständigen Behörden den Wechsel nicht von der Erteilung einer neuen oder geänderten Zulassung abhängig machen. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|