+43. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Antragsteller alle Elemente der Definition …
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43. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Antragsteller alle Elemente der Definition …
Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Antragsteller alle Elemente der Definition eines Kreditinstituts gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt – „ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“. Sie sollten insbesondere bewerten, dass sowohl die Tätigkeit „Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen“ als auch „Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“ vom antragstellenden Kreditinstitut ausgeübt werden soll.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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