+5.1 Tätigkeiten, für die eine Zulassung beantragt werden muss
---+42. Gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erfordert der Schutz der Spareinlagen und der Finanzstabilität …
---+43. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Antragsteller alle Elemente der Definition …
---+44. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für ein Kreditinstitut, Tätigkeiten gemäß Anhang I der …
---+45. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass das Geschäftsmodell des antragstellenden …
---+46. In Ermangelung eines gemeinsamen EU-Begriffs für die Elemente, aus denen sich die Definition …
---+47. Bei der Bewertung, ob der Ausdruck „dessen Tätigkeit“ erfüllt ist, sollten die zuständigen …
---+48. Gemäß dem allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Spareinlagen sollten die zuständigen Behörden …
---+49. Bei der Bewertung, ob der Begriff „Einlagen“ erfüllt ist, sollten die zuständigen Behörden ihre …
---+50. Die zuständigen Behörden sollten auch beachten, dass Einlagen verschiedene Formen annehmen …
---+51. Die zuständigen Behörden sollten unter anderem auch sicherstellen, dass die Ausnahmen vom …
---+52. Bei der Bewertung, ob der bestimmte Ausdruck „andere rückzahlbare Gelder“ erfüllt ist, sollten …
---+53. Bei der Bewertung, ob die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder „Publikumsgelder" sind …
---+54. Bei der Bewertung, ob der Ausdruck „Kredite zu gewähren“ erfüllt ist, sollten sich die …
---+55. Im Rahmen der Bewertung zur Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten sollten die …
---+56. Wenn auf Grundlage der mit dem Antrag eingereichten Informationen nicht vollständig klar ist …

5.1 Tätigkeiten, für die eine Zulassung beantragt werden muss

5.1 Tätigkeiten, für die eine Zulassung beantragt werden muss

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
42. Gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erfordert der Schutz der Spareinlagen und der Finanzstabilität …

Gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erfordert der Schutz der Spareinlagen und der Finanzstabilität, dass die Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut einer vorherigen Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf, die nur nach positiver Bewertung des vom antragstellenden Kreditinstituts eingereichten Antrags gewährt werden kann.

43. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Antragsteller alle Elemente der Definition …

Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Antragsteller alle Elemente der Definition eines Kreditinstituts gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt – „ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“. Sie sollten insbesondere bewerten, dass sowohl die Tätigkeit „Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen“ als auch „Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“ vom antragstellenden Kreditinstitut ausgeübt werden soll.

44. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für ein Kreditinstitut, Tätigkeiten gemäß Anhang I der …

Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für ein Kreditinstitut, Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU und in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht auszuüben. Die Bewertung des Geschäftsplans durch die zuständigen Behörden sollte daher alle Tätigkeiten umfassen, die das antragstellende Kreditinstitut im Geschäftsprogramm vorsieht, einschließlich derjenigen, die über die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums und die Gewährung von Krediten für eigene Rechnung hinausgehen, unabhängig davon, ob sie in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt oder weitere Tätigkeiten nach nationalem Recht sind. Die zuständigen Behörden sollten die Einheitlichkeit und Übereinstimmung zwischen den geplanten Tätigkeiten und der internen Organisation des Antragstellers sowie das Fehlen von Elementen prüfen, die die wirksame Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit verhindern könnten. In diesem Sinne sollten die zuständigen Behörden klarstellen, dass das antragstellende Kreditinstitut nach seiner Zulassung einer umfassenden Prüfung aller vom Kreditinstitut durchgeführten Tätigkeiten unterzogen wird, ausschließlich zum Zwecke der Feststellung der Auswirkungen all dieser Tätigkeiten auf die aufsichtsrechtliche Regulierung und die Aufsicht über das Kreditinstitut als Ganzes.

45. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass das Geschäftsmodell des antragstellenden …

Stellen die zuständigen Behörden fest, dass das Geschäftsmodell des antragstellenden Kreditinstituts nicht alle Elemente der Definition eines Kreditinstituts gemäß Artikel 4 Absatz 1 Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

Buchstabe a Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, lehnen sie die Erteilung der Zulassung ab.

46. In Ermangelung eines gemeinsamen EU-Begriffs für die Elemente, aus denen sich die Definition …

In Ermangelung eines gemeinsamen EU-Begriffs für die Elemente, aus denen sich die Definition eines Kreditinstituts gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammensetzt, zeigen diese Leitlinien den zuständigen Behörden die Kernaspekte dieser Elemente sowie der Bereiche auf, die bei der Bewertung des Antrags besondere Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden erfordern.

47. Bei der Bewertung, ob der Ausdruck „dessen Tätigkeit“ erfüllt ist, sollten die zuständigen …

Bei der Bewertung, ob der Ausdruck „dessen Tätigkeit“ erfüllt ist, sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die Kombination der beiden Tätigkeiten „Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen“ und „Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“ regelmäßig und systematisch durchgeführt werden.

48. Gemäß dem allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Spareinlagen sollten die zuständigen Behörden …

Gemäß dem allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Spareinlagen sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung, ob der Begriff „Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen“ erfüllt ist, unter anderem sicherstellen, dass das Geschäftsmodell des antragstellenden Kreditinstituts (und somit seine Finanzierungsstruktur) den Erhalt und/oder das Halten solcher Einlagen und anderer rückzahlbarer Gelder bis zur vollständigen Rückzahlung umfasst. Die vollständige Rückzahlung bezieht sich auf die Kapitalsumme mit gegebenenfalls angefallenen Zinsen.

49. Bei der Bewertung, ob der Begriff „Einlagen“ erfüllt ist, sollten die zuständigen Behörden ihre …

Bei der Bewertung, ob der Begriff „Einlagen“ erfüllt ist, sollten die zuständigen Behörden ihre Aufmerksamkeit mindestens darauf richten, dass sie:

  • a. eine Nominalgeldwährung in welcher Form auch immer (wie Münzen, Banknoten, Buchgeld usw.) sind;
  • b. auf Verlangen oder zu einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt mit oder ohne Zinsen oder Aufschlag rückzahlbar sind;
  • c. von Dritten (juristische oder natürliche Personen) entgegengenommen wurden;
  • d. im Rahmen der Ausübung der Geschäftstätigkeit entgegengenommen wurden.
50. Die zuständigen Behörden sollten auch beachten, dass Einlagen verschiedene Formen annehmen …

Die zuständigen Behörden sollten auch beachten, dass Einlagen verschiedene Formen annehmen können; sie können übertragbar oder andere Einlagen sein, einschließlich Spareinlagen, Termineinlagen oder nicht übertragbare Einlagenzertifikate.

51. Die zuständigen Behörden sollten unter anderem auch sicherstellen, dass die Ausnahmen vom …

Die zuständigen Behörden sollten unter anderem auch sicherstellen, dass die Ausnahmen vom Begriff der erstattungsfähigen Einlagen und die Rückzahlungspflicht des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme den Begriff „Einlagen“ für die Zwecke der Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten nicht berühren. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

52. Bei der Bewertung, ob der bestimmte Ausdruck „andere rückzahlbare Gelder“ erfüllt ist, sollten …

Bei der Bewertung, ob der bestimmte Ausdruck „andere rückzahlbare Gelder“ erfüllt ist, sollten sich die zuständigen Behörden auf „Finanzinstrumente, deren Wesensmerkmal die Rückzahlbarkeit ist“ sowie auf „solche, die dieses Merkmal nicht besitzen und bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Gelder vertraglich vereinbart wird“, beziehen7 . Sie sollten auch berücksichtigen, dass ein solcher Begriff auch Schuldverschreibungen und andere vergleichbare Wertpapiere wie handelbare Einlagenzertifikate (ohne Namensnennung) umfassen sollte, sofern diese fortgesetzt vom Kreditinstitut ausgegeben werden8 .


7 Europäischer Gerichtshof, 12. Februar 1999, C-3669/97, Romanelli .

8 Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2013/36/EU besagt: „Der Anwendungsbereich der Maßnahmen sollte daher möglichst weit gefasst werden und alle Institute erfassen, die rückzahlbare Publikumsgelder in Form von Einlagen oder in anderen Formen, zum Beispiel der laufenden Ausgabe von Schuldverschreibungen [...] entgegennehmen [...]“ (Hervorhebung hinzugefügt).

53. Bei der Bewertung, ob die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder „Publikumsgelder" sind …

Bei der Bewertung, ob die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder „Publikumsgelder" sind, sollten die zuständigen Behörden insbesondere darauf achten, ob „Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder“ als ein Geschäft von anderen juristischen oder natürlichen Personen als dem Kreditinstitut entgegengenommen werden.

54. Bei der Bewertung, ob der Ausdruck „Kredite zu gewähren“ erfüllt ist, sollten sich die …

Bei der Bewertung, ob der Ausdruck „Kredite zu gewähren“ erfüllt ist, sollten sich die zuständigen Behörden insbesondere darauf konzentrieren, ob das antragstellende Kreditinstitut Vereinbarungen über die Bereitstellung eines Geldbetrags für einen bestimmten oder unbestimmten Zweck über einen bestimmten zu vereinbarenden Zeitraum abschließt, der zu vereinbarten Bedingungen zurückgezahlt wird, die in der Regel ein Entgelt vorsehen. Insbesondere im Hinblick auf den Ausdruck „für eigene Rechnung“ sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob das antragstellende Kreditinstitut beabsichtigt, Gläubiger der gewährten Finanzierung zu sein.

55. Im Rahmen der Bewertung zur Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten sollten die …

Im Rahmen der Bewertung zur Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten sollten die zuständigen Behörden auch berücksichtigen, ob die Erteilung einer Zulassung als Kreditinstitut aufgrund der zugrunde liegenden Situation und der aktuellen Umstände des antragstellenden Kreditinstituts erforderlich ist. Sie sollten die Angemessenheit und Notwendigkeit der Zulassung als Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut auszuüben beabsichtigt, beurteilen.

56. Wenn auf Grundlage der mit dem Antrag eingereichten Informationen nicht vollständig klar ist …

Wenn auf Grundlage der mit dem Antrag eingereichten Informationen nicht vollständig klar ist, dass die Ausübung der Geschäftstätigkeit als Kreditinstitut die tatsächliche Geschäftsabsicht des antragstellenden Kreditinstituts ist, sollten die zuständigen Behörden die Intensität der Prüfung des Antrags erhöhen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie eine eingeschränkte oder formelle Einhaltung der einzelnen Bestandteile der Definition eines Kreditinstituts feststellen.

Unter solchen Umständen sollten die zuständigen Behörden die möglichen zusätzlichen Geschäftsmotive des antragstellenden Kreditinstituts prüfen, die die Antragstellung unterstützen, wie etwa die Vorteile, die sich aus dem Status des Kreditinstituts in Bezug auf Ruf, Zugang zu Zahlungs- und Abwicklungssystemen und einer kostengünstigeren Finanzierung Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

ergeben. Die zuständigen Behörden sollten unter anderem besonderes Gewicht auf das Risikoniveau der beabsichtigten Tätigkeiten und die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells legen, unter anderem auch im Hinblick auf die möglichen negativen Auswirkungen auf die Einlagensicherungssysteme und die Höhe und Qualität der bei den Zentralbanken hinterlegten Sicherheiten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/