+81. Die zuständigen Behörden sollten die eingereichten Informationen überprüfen, insbesondere gemäß …
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81. Die zuständigen Behörden sollten die eingereichten Informationen überprüfen, insbesondere gemäß …
Die zuständigen Behörden sollten die eingereichten Informationen überprüfen, insbesondere gemäß Artikel 4 Buchstabe g Ziffern ii bis v12 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung , um die Fähigkeit des antragstellenden Kreditinstituts zu bewerten, seine Liquiditätslage und die jeweiligen Puffer entsprechend seinem Bedarf zu finanzieren, zu überwachen, zu aktualisieren und zu melden13 .
12 Artikel 4 Buchstabe g der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung sieht vor, dass der Antrag „einen Überblick über die folgenden Rahmenbedingungen und Richtlinien des antragstellenden Kreditinstituts enthält: […] (b) Richtlinien für das Liquiditätsrisikomanagement; (c) Finanzierungskonzentrations- und Diversifizierungsrichtlinien; (d) Sicherheitenverwaltungsrichtlinien; (e) Einlagenrichtlinien“. 13 Siehe Absatz 9.4, Interner Kontrollrahmen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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