+82. Die zuständigen Behörden sollten die eingereichten Informationen insbesondere gemäß Artikel 4 …
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82. Die zuständigen Behörden sollten die eingereichten Informationen insbesondere gemäß Artikel 4 …
Die zuständigen Behörden sollten die eingereichten Informationen insbesondere gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer v14 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung mit dem Ziel überprüfen, die allgemeine Bereitschaft des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit der Liquiditätsausstattung zu bewerten, beispielsweise unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte: - (a) Liquiditätsgovernance: Die zuständigen Behörden sollten sich ein klares Bild von der tatsächlichen Fähigkeit des Instituts zur Steuerung seiner Liquidität machen, einschließlich Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
der Frage, ob die jeweiligen Funktionen über ausreichende Ressourcen verfügen, um ein solides Liquiditätsmanagement zu gewährleisten, und in der Lage sind, die strukturelle Liquiditätsquote und die Liquiditätsdeckungsquote zu berechnen. Die zuständigen Behörden sollten sich auch ein klares Bild von den Berichtswegen machen, die eingerichtet wurden, um die Liquidität des Instituts und die damit verbundenen Risiken zu erörtern, einschließlich des beabsichtigten Inhalts und der Häufigkeit von Berichten an das Leitungsorgan, die Geschäftsleitung und die maßgeblichen Ausschüsse (sofern zutreffend), damit sie die maßgeblichen Angelegenheiten besprechen und hinterfragen können; - (b) die Finanzierungsstrategie und Liquiditätsplanung: Die zuständigen Behörden sollten ein klares Verständnis von der Fähigkeit des Kreditinstituts gewinnen, Szenarien zu entwerfen, einschließlich Stresstests und Notfallplänen;
- (c) der interne Liquiditätskontrollrahmen: Die zuständigen Behörden sollten ein klares Verständnis der vorgesehenen Verfahren der Überprüfung, Validierung und Begründung mit Nachweisen (z. B. Berichte, Kontrollnachweise) gewinnen.
14 Artikel 4 Buchstabe h der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung sieht vor: „Der Antrag enthält alle folgenden Angaben zur finanziellen Lage des antragstellenden Kreditinstituts: […] eine Zusammenfassung der Beurteilung der Angemessenheit der Liquiditätsausstattung auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelebene, aus der hervorgeht, dass die Liquiditätsressourcen des Kreditinstituts ausreichen, um seinen individuellen Liquiditätsbedarf zu decken; […]“.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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