+99. Gegebenenfalls und sofern möglich sollten die zuständigen Behörden einen einschlägigen …
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99. Gegebenenfalls und sofern möglich sollten die zuständigen Behörden einen einschlägigen …
Gegebenenfalls und sofern möglich sollten die zuständigen Behörden einen einschlägigen Peer-Vergleich für das antragstellende Kreditinstitut veranlassen. Die zuständige Behörde sollte den „Peer“ oder die Peer-Gruppe auf der Grundlage der konkurrierenden Produkte/Geschäftsfelder bestimmen, die auf dieselbe Gewinnquelle/Kunden abzielen, und die Analyse auf Aufsichts-, Markt- und makroökonomische Daten stützen, die der zuständigen Behörde vorliegen. In solchen Fällen sollte das Ergebnis der Bewertung, das sich aus dem Peer-Vergleich ergibt, die Expertenmeinung der zuständigen Behörde ergänzen. Ist der Peer-Vergleich nicht durchführbar, sollten sich die zuständigen Behörden auf die Expertenmeinung verlassen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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