+99. Gegebenenfalls und sofern möglich sollten die zuständigen Behörden einen einschlägigen …

99. Gegebenenfalls und sofern möglich sollten die zuständigen Behörden einen einschlägigen …

Gegebenenfalls und sofern möglich sollten die zuständigen Behörden einen einschlägigen Peer-Vergleich für das antragstellende Kreditinstitut veranlassen. Die zuständige Behörde sollte den „Peer“ oder die Peer-Gruppe auf der Grundlage der konkurrierenden Produkte/Geschäftsfelder bestimmen, die auf dieselbe Gewinnquelle/Kunden abzielen, und die Analyse auf Aufsichts-, Markt- und makroökonomische Daten stützen, die der zuständigen Behörde vorliegen. In solchen Fällen sollte das Ergebnis der Bewertung, das sich aus dem Peer-Vergleich ergibt, die Expertenmeinung der zuständigen Behörde ergänzen. Ist der Peer-Vergleich nicht durchführbar, sollten sich die zuständigen Behörden auf die Expertenmeinung verlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/