+137. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen …

137. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen …

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden die Mitglieder des Leitungsorgans des Kreditinstituts einer Eignungsprüfung unterziehen und die Erteilung der Zulassung verweigern, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/