+185. Im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden …
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185. Im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden …
Im Sinne von Artikel 14 Absatz 156 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden die Informationen zu Anteilseignern und Gesellschaftern prüfen, die das antragstellende Kreditinstitut gemäß den Artikeln 8 und 9 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung übermittelt hat.
56 Die Bestimmung lautet: „1. Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut ihnen nicht die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, oder – falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind – die Identität und die Höhe der Beteiligung der 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter mitgeteilt hat. […].“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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