+10. Qualifizierte Beteiligungen und Gesellschafter
---+185. Im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden …
---+186. Im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden …

10. Qualifizierte Beteiligungen und Gesellschafter

10. Qualifizierte Beteiligungen und Gesellschafter

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
185. Im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden …

Im Sinne von Artikel 14 Absatz 156 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden die Informationen zu Anteilseignern und Gesellschaftern prüfen, die das antragstellende Kreditinstitut gemäß den Artikeln 8 und 9 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung übermittelt hat.


56 Die Bestimmung lautet: „1. Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut ihnen nicht die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, oder – falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind – die Identität und die Höhe der Beteiligung der 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter mitgeteilt hat. […].“

186. Im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden …

Im Sinne von Artikel 14 Absatz 257 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden die Einhaltung der in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien durch Anteilseigner und Gesellschafter prüfen, wie in den Gemeinsame Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen58 der ESA näher ausgeführt.


57 Die Bestimmung lautet: „Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen, insbesondere, wenn die Kriterien des Artikels 23 Absatz 1 nicht erfüllt sind. Artikel 23 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 finden Anwendung.“

58 JC/GL/2016/01 vom 20. Dezember 2016, abrufbar unter https://esas-joint-committee.europa.eu/Publications/Guidelines/JC_QH_GLs_DE.pdf

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/