+116. Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat von Wertpapierfirmen, die ihren Sitz in einem …
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116. Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat von Wertpapierfirmen, die ihren Sitz in einem …
Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat von Wertpapierfirmen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, und Wertpapierfirmen in einem Mitgliedstaat, die Tochterunternehmen von Mutterwertpapierfirmen in Drittländern sind, sollten das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter durchführen und ihre Mutterwertpapierfirma über die Ergebnisse informieren. Wertpapierfirmen in einem Mitgliedstaat sollten auch ihre Tochterunternehmen, die in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis fallen, sowie Zweigniederlassungen in Drittländern in ihre Bewertung aufnehmen. Wertpapierfirmen sollten sich bewusst sein, dass Zweigniederlassungen einen nicht unabhängigen Teil der Wertpapierfirma bilden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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