+147. Der vollständige Betrag der freiwilligen Altersversorgungsleistungen muss gemäß Artikel 32 …
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147. Der vollständige Betrag der freiwilligen Altersversorgungsleistungen muss gemäß Artikel 32 …
Der vollständige Betrag der freiwilligen Altersversorgungsleistungen muss gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und vorbehaltlich der Ausnahme in Artikel 32 Absatz 4 dieser Richtlinie in Instrumenten, die in Buchstabe j dieses Artikels genannt werden, oder sofern von den zuständigen Behörden genehmigt, im Rahmen der alternativen Regelungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe k gewährt werden. Zudem gilt: - a. Wenn ein identifizierter Mitarbeiter aus der Wertpapierfirma vor Erreichen des Ruhestands ausscheidet, muss die Wertpapierfirma den vollständigen Betrag der freiwilligen Altersversorgungsleistungen mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren halten, ohne eine anteilige Erdienung vorzunehmen. EBA Public
- b. Wenn ein identifizierter Mitarbeiter in den Ruhestand tritt, muss eine Sperrfrist von fünf Jahren auf den vollständigen gezahlten Betrag angewandt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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