+267. Die zuständigen Behörden sollten bei der Entscheidung über Anträge zur Verwendung alternativer …

267. Die zuständigen Behörden sollten bei der Entscheidung über Anträge zur Verwendung alternativer …

Die zuständigen Behörden sollten bei der Entscheidung über Anträge zur Verwendung alternativer Regelungen Folgendes berücksichtigen:

  • a. Wertpapierfirmen, die Aktiengesellschaften sind (sowohl börsennotiert als auch nicht börsennotiert), haben Aktien ausgegeben, und deshalb sind im Allgemeinen Aktien oder in jedem Fall aktiengebundene Instrumente für die Auszahlung einer variablen Vergütung verfügbar;
  • b. ob es für die Wertpapierfirma vorbehaltlich ihrer Rechtsstruktur möglich und angemessen wäre, aktiengebundene Instrumente oder gleichwertige bargeldlose Instrumente zu verwenden;
  • c. ob „andere Instrumente“ nach Artikel 32 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 begeben wurden, was davon abhängt, ob eine Wertpapierfirma oder eine Wertpapierfirma im Konsolidierungskreis bereits solche Instrumente begeben hat und ausreichende Beträge dieser Instrumente verfügbar sind. Wenn Wertpapierfirmen in erster Linie großvolumig finanziert sind oder sich in großem Umfang auf zusätzliches EBA Public

Kernkapital, Ergänzungskapital oder als Bail-in-fähige-Instrumente einsetzbare Schuldtitel stützen, um ihre Kapitalanforderungen zu erfüllen, sollten diese Instrumente für die Zwecke der variablen Vergütung verfügbar sein, sofern diese „anderen Instrumente“ der Delegierten Verordnung der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 entsprechen.

  • d. ob spezielle Anforderungen nach dem nationalen Arbeitsrecht bestehen, die der Verwendung eines begebenen zulässigen Instruments für die Auszahlung der variablen Vergütung im Wege stehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/