+15.4 Gewährung einer variablen Vergütung in Instrumenten
---+264. Die für die Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzten Instrumente sollten zur …
---+265. Die Wertpapierfirmen sollten entsprechend den Ausführungen in Artikel 32 Buchstabe j der …
---+266. Wenn eine Wertpapierfirma keine zulässigen Instrumente begibt, sie aber nicht eine der …
---+267. Die zuständigen Behörden sollten bei der Entscheidung über Anträge zur Verwendung alternativer …
---+268. Aktiengebundene Instrumente oder andere gleichwertige bargeldlose Instrumente (z. B. …
---+269. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass ihnen die zu gewährenden Instrumente zur …
---+270. Die Instrumente sollten zum Marktpreis oder zu ihrem beizulegenden Zeitwert am Tag der …
---+271. Die Wertpapierfirmen können eine feste Zahl oder einen Nennwert der zurückbehaltenen …
---+272. Wertpapierfirmen sollten keine Zinsen oder Dividenden auf Instrumente zahlen, die als variable …

15.4 Gewährung einer variablen Vergütung in Instrumenten

15.4 Gewährung einer variablen Vergütung in Instrumenten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
264. Die für die Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzten Instrumente sollten zur …

Die für die Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzten Instrumente sollten zur Ausrichtung der variablen Vergütung auf die Leistung und Risiken der Wertpapierfirma beitragen.

265. Die Wertpapierfirmen sollten entsprechend den Ausführungen in Artikel 32 Buchstabe j der …

Die Wertpapierfirmen sollten entsprechend den Ausführungen in Artikel 32 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2019/2034 der Verwendung von Instrumenten, die von der Wertpapierfirma selbst begeben werden, Priorität einräumen. Die Wertpapierfirmen können zudem die in Artikel 32 Buchstabe j Ziffern i, ii und iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführten Instrumente einsetzen, die im aufsichtlichen Konsolidierungskreis begeben wurden. Die variable Vergütung kann sich aus einer ausgewogenen Kombination der verschiedenen Arten von Instrumenten zusammensetzen.

266. Wenn eine Wertpapierfirma keine zulässigen Instrumente begibt, sie aber nicht eine der …

Wenn eine Wertpapierfirma keine zulässigen Instrumente begibt, sie aber nicht eine der Befreiungen nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Anspruch nehmen kann, sollte sie die Verwendung einer alternativen Regelung beantragen, wobei sie nachweist, dass sie keine entsprechenden Instrumente begibt.

267. Die zuständigen Behörden sollten bei der Entscheidung über Anträge zur Verwendung alternativer …

Die zuständigen Behörden sollten bei der Entscheidung über Anträge zur Verwendung alternativer Regelungen Folgendes berücksichtigen:

  • a. Wertpapierfirmen, die Aktiengesellschaften sind (sowohl börsennotiert als auch nicht börsennotiert), haben Aktien ausgegeben, und deshalb sind im Allgemeinen Aktien oder in jedem Fall aktiengebundene Instrumente für die Auszahlung einer variablen Vergütung verfügbar;
  • b. ob es für die Wertpapierfirma vorbehaltlich ihrer Rechtsstruktur möglich und angemessen wäre, aktiengebundene Instrumente oder gleichwertige bargeldlose Instrumente zu verwenden;
  • c. ob „andere Instrumente“ nach Artikel 32 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 begeben wurden, was davon abhängt, ob eine Wertpapierfirma oder eine Wertpapierfirma im Konsolidierungskreis bereits solche Instrumente begeben hat und ausreichende Beträge dieser Instrumente verfügbar sind. Wenn Wertpapierfirmen in erster Linie großvolumig finanziert sind oder sich in großem Umfang auf zusätzliches EBA Public

Kernkapital, Ergänzungskapital oder als Bail-in-fähige-Instrumente einsetzbare Schuldtitel stützen, um ihre Kapitalanforderungen zu erfüllen, sollten diese Instrumente für die Zwecke der variablen Vergütung verfügbar sein, sofern diese „anderen Instrumente“ der Delegierten Verordnung der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 entsprechen.

  • d. ob spezielle Anforderungen nach dem nationalen Arbeitsrecht bestehen, die der Verwendung eines begebenen zulässigen Instruments für die Auszahlung der variablen Vergütung im Wege stehen.
268. Aktiengebundene Instrumente oder andere gleichwertige bargeldlose Instrumente (z. B. …

Aktiengebundene Instrumente oder andere gleichwertige bargeldlose Instrumente (z. B. Wertsteigerungsrechte, Arten synthetischer Aktien) sind Instrumente oder vertragliche Verpflichtungen, einschließlich Instrumente auf der Grundlage von Barmitteln, deren Wert auf dem Marktpreis oder, sofern kein Marktpreis verfügbar ist, auf dem beizulegenden Zeitwert der Aktie oder des gleichwertigen Eigentumstitels beruht und die dem Marktpreis oder beizulegenden Zeitwert folgen. Sämtliche dieser Instrumente sollten die gleiche Wirkung in Bezug auf Verlustausgleichsfähigkeit wie Aktien oder gleichwertige Eigentumstitel aufweisen.

269. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass ihnen die zu gewährenden Instrumente zur …

Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass ihnen die zu gewährenden Instrumente zur Verfügung stehen, wenn die in Instrumenten gewährte variable Vergütung erdient wird. Die Wertpapierfirmen können beschließen, die Instrumente während des Zurückbehaltungszeitraums nicht zu halten, sollten jedoch in diesem Fall die entsprechenden Marktrisiken berücksichtigen.

270. Die Instrumente sollten zum Marktpreis oder zu ihrem beizulegenden Zeitwert am Tag der …

Die Instrumente sollten zum Marktpreis oder zu ihrem beizulegenden Zeitwert am Tag der Gewährung dieser Instrumente bewertet werden. Dieser Wert ist die Grundlage für die Berechnung der anfänglichen Zahl von Instrumenten und für eine spätere Ex-post-Anpassung der Zahl der Instrumente oder ihres Werts. Solche Bewertungen sollten auch vor der Erdienung vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass Ex-post-Risikoanpassungen korrekt und vor Ablauf der Sperrfrist durchgeführt werden. Wertpapierfirmen, die nicht börsennotiert sind, können den Wert der Beteiligungen und beteiligungsgebundener Instrumente anhand der letzten Jahresergebnisse festlegen.

271. Die Wertpapierfirmen können eine feste Zahl oder einen Nennwert der zurückbehaltenen …

Die Wertpapierfirmen können eine feste Zahl oder einen Nennwert der zurückbehaltenen Instrumente unter Zugrundelegung verschiedener Techniken, einschließlich Treuhänderdepots und Verträge, gewähren, sofern den identifizierten Mitarbeitern bei Erdienung in jedem Fall die Zahl oder der Nennbetrag der gewährten Instrumente gewährt wird, es sei denn, die Zahl oder der Nennbetrag wird aufgrund der Anwendung eines Malus gesenkt. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass die gewährten Instrumente spätestens, wenn sie erdient werden, für die Auszahlung an die Mitarbeiter zur Verfügung stehen.

272. Wertpapierfirmen sollten keine Zinsen oder Dividenden auf Instrumente zahlen, die als variable …

Wertpapierfirmen sollten keine Zinsen oder Dividenden auf Instrumente zahlen, die als variable Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsvereinbarungen an identifizierte Mitarbeiter gewährt wurden; dies bedeutet auch, dass während des EBA Public

Zurückbehaltungszeitraums zu zahlende Zinsen und Dividenden nicht nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums an die Mitarbeiter gezahlt werden sollten. Solche Zahlungen sollten behandelt werden, als ob die Wertpapierfirma diese erhalten hätte und als ob sie Eigentum der Wertpapierfirma seien. Gleiches gilt auch für bargeldlose Instrumente, die den Instrumenten der verwalteten Portfolios entsprechen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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