+12. In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die geschäftsführende Funktion ganz oder …

12. In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die geschäftsführende Funktion ganz oder …

In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die geschäftsführende Funktion ganz oder teilweise an eine Person oder ein internes Exekutivorgan überträgt (z. B. CEO, Führungsteam oder Exekutivausschuss), sollten die Personen, die auf Grundlage dieser Übertragung diese geschäftsführenden Funktionen ausüben und die Geschäfte des Instituts führen, als Leitungsfunktion des Leitungsorgans verstanden werden. Im Sinne dieser Leitlinien ist jede Bezugnahme auf das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion so zu verstehen, dass auch die Mitglieder des Exekutivausschusses oder der CEO nach der Definition in diesen Leitlinien eingeschlossen sind, selbst wenn diese nach nationalem Recht nicht als formale Mitglieder des Leitungsgremiums oder der Leitungsorgane der Wertpapierfirma vorgeschlagen oder bestellt worden sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/