+Anwendungsbereich
---+8. Die vorliegenden Leitlinien gelten für die Governance-Regelungen von Wertpapierfirmen, die nach …
---+9. Diese Leitlinien gelten auf Einzel- und auf konsolidierter Lage im Anwendungsbereich gemäß …
---+10. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Governance-Strukturen umfassen, ohne jedoch einer …
---+11. Die Begriffe „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ und „Leitungsorgan in seiner …
---+12. In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die geschäftsführende Funktion ganz oder …
---+13. In Mitgliedstaaten, in denen manche Verantwortlichkeiten direkt von den Anteilseignern …
---+14. Die in diesen Leitlinien verwendeten Definitionen von CEO, Finanzvorstand (CFO) und Inhabern …

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
8. Die vorliegenden Leitlinien gelten für die Governance-Regelungen von Wertpapierfirmen, die nach …

Die vorliegenden Leitlinien gelten für die Governance-Regelungen von Wertpapierfirmen, die nach der Richtlinie (EU) 2019/2034 erforderlich sind, einschließlich ihrer Organisationsstruktur und der entsprechenden Verantwortungsbereiche, sowie für die Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung aller Risiken,3 denen sie tatsächlich und potenziell ausgesetzt sind, sowie für den internen Kontrollrahmen.


3 In diesen Leitlinien enthaltene Bezugnahmen auf Risiken umfassen alle Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, einschließlich Risiken für Kunden, Risiken für den Markt, Risiken für die Wertpapierfirma sowie Liquiditätsrisiken, operationelle Risiken (einschließlich Rechts- und IT-Risiken) und Reputationsrisiken, ESG-Risiken sowie Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

9. Diese Leitlinien gelten auf Einzel- und auf konsolidierter Lage im Anwendungsbereich gemäß …

Diese Leitlinien gelten auf Einzel- und auf konsolidierter Lage im Anwendungsbereich gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

10. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Governance-Strukturen umfassen, ohne jedoch einer …

Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Governance-Strukturen umfassen, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Die Leitlinien greifen nicht in die allgemeine Verteilung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht ein. Demgemäß sollten sie ungeachtet der in den Mitgliedstaaten zugrunde liegenden Governance-Struktur (monistisches und/oder dualistisches Gesellschaftsmodell und/oder eine andere Struktur) angewandt werden. Das Leitungsorgan nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 23 und 24 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollte so verstanden werden, dass es (geschäftsführende) Leitungs- und (nicht geschäftsführende) Aufsichtsfunktionen ausübt4 .


4 Siehe auch Erwägungsgrund 27 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

11. Die Begriffe „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ und „Leitungsorgan in seiner …

Die Begriffe „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ und „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ werden in diesen Leitlinien verwendet, ohne auf eine bestimmte Governance-Struktur Bezug zu nehmen, und Verweise auf die (geschäftsführende) Leitungs- oder (nicht geschäftsführende) Aufsichtsfunktion sollten so verstanden werden, dass sie sich auf die Organe oder Mitglieder des Leitungsorgans beziehen, die für die betreffende Funktion nach dem nationalen Recht zuständig sind. Bei der Umsetzung dieser Leitlinien sollten die zuständigen Behörden dem nationalen Gesellschaftsrecht Rechnung tragen und erforderlichenfalls festlegen, für welches Organ bzw. welche Mitglieder des Leitungsorgans diese Funktionen angewendet werden sollten.

12. In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die geschäftsführende Funktion ganz oder …

In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die geschäftsführende Funktion ganz oder teilweise an eine Person oder ein internes Exekutivorgan überträgt (z. B. CEO, Führungsteam oder Exekutivausschuss), sollten die Personen, die auf Grundlage dieser Übertragung diese geschäftsführenden Funktionen ausüben und die Geschäfte des Instituts führen, als Leitungsfunktion des Leitungsorgans verstanden werden. Im Sinne dieser Leitlinien ist jede Bezugnahme auf das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion so zu verstehen, dass auch die Mitglieder des Exekutivausschusses oder der CEO nach der Definition in diesen Leitlinien eingeschlossen sind, selbst wenn diese nach nationalem Recht nicht als formale Mitglieder des Leitungsgremiums oder der Leitungsorgane der Wertpapierfirma vorgeschlagen oder bestellt worden sind.

13. In Mitgliedstaaten, in denen manche Verantwortlichkeiten direkt von den Anteilseignern …

In Mitgliedstaaten, in denen manche Verantwortlichkeiten direkt von den Anteilseignern, Gesellschaftern oder Eigentümern der Wertpapierfirma anstelle des Leitungsorgans ausgeübt werden, sollten die Wertpapierfirmen sicherstellen, dass solche Verantwortlichkeiten und die entsprechenden Entscheidungen soweit möglich mit den vorliegenden für das Leitungsorgan geltenden Leitlinien in Einklang stehen.

14. Die in diesen Leitlinien verwendeten Definitionen von CEO, Finanzvorstand (CFO) und Inhabern …

Die in diesen Leitlinien verwendeten Definitionen von CEO, Finanzvorstand (CFO) und Inhabern von Schlüsselfunktionen haben lediglich rein funktionalen Charakter und sollen nicht dazu führen, die Bestellung oder Einrichtung solcher Funktionen anzuordnen, sofern diese nicht nach einschlägigem EU-Recht oder nationalem Recht vorgeschrieben sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/