+113. Das Leitungsorgan sollte die anwendbaren Beschlussfassungsverfahren für die Gewährung von …

113. Das Leitungsorgan sollte die anwendbaren Beschlussfassungsverfahren für die Gewährung von …

Das Leitungsorgan sollte die anwendbaren Beschlussfassungsverfahren für die Gewährung von Darlehen und den Abschluss anderer Geschäfte mit Mitgliedern des Leitungsorgans und ihren verbundenen Parteien festlegen. In diesem Rahmen kann eine Differenzierung zwischen normalen Geschäftsvorgängen25 , die im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen getätigt werden, und Geschäften mit Mitarbeitern, die nach den für alle Mitarbeiter verfügbaren Bedingungen abgeschlossen werden, vorgesehen sein. Des Weiteren kann bei dem Rahmen für Interessenkonflikte und den Entscheidungsprozess zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Darlehen oder anderen wesentlichen Geschäften, unterschiedlichen Arten von Darlehen und anderen Geschäften und dem Umfang der tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte, die entstehen können, unterschieden werden.


25 Geschäftsvorgänge können Darlehen, Leasing, Factoring, Dienstleistungen in Zusammenhang mit Börsengängen, Fusionen und Unternehmenskäufe, Verkauf und Kauf von Immobilien einschließen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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