+127. Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die zuständigen Behörden wirksame und …

127. Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die zuständigen Behörden wirksame und …

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, damit die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden einschlägige potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 und die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 melden können. Diese Mechanismen sollten mindestens Folgendes umfassen:

  • a. spezielle Verfahren für den Eingang von Berichten über Verstöße und die Weiterverfolgung, z. B. eine spezielle Abteilung, Einheit oder Funktion für Hinweisgeber;
  • b. einen geeigneten Schutz gemäß den Ausführungen in Abschnitt 13;
  • c. den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowohl für die natürliche Person, die den Verstoß anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
  • d. klare Verfahren nach den Bestimmungen in Abschnitt 12.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/