+127. Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die zuständigen Behörden wirksame und …
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127. Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die zuständigen Behörden wirksame und …
Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, damit die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden einschlägige potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 und die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 melden können. Diese Mechanismen sollten mindestens Folgendes umfassen: - a. spezielle Verfahren für den Eingang von Berichten über Verstöße und die Weiterverfolgung, z. B. eine spezielle Abteilung, Einheit oder Funktion für Hinweisgeber;
- b. einen geeigneten Schutz gemäß den Ausführungen in Abschnitt 13;
- c. den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowohl für die natürliche Person, die den Verstoß anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
- d. klare Verfahren nach den Bestimmungen in Abschnitt 12.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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