+13 Meldung von Verstößen bei den zuständigen Behörden
---+127. Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die zuständigen Behörden wirksame und …
---+128. Unbeschadet der Möglichkeit, Verstöße über die Mechanismen den zuständigen Behörden zu melden …

13 Meldung von Verstößen bei den zuständigen Behörden

13 Meldung von Verstößen bei den zuständigen Behörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
127. Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die zuständigen Behörden wirksame und …

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, damit die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden einschlägige potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 und die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 melden können. Diese Mechanismen sollten mindestens Folgendes umfassen:

  • a. spezielle Verfahren für den Eingang von Berichten über Verstöße und die Weiterverfolgung, z. B. eine spezielle Abteilung, Einheit oder Funktion für Hinweisgeber;
  • b. einen geeigneten Schutz gemäß den Ausführungen in Abschnitt 13;
  • c. den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowohl für die natürliche Person, die den Verstoß anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
  • d. klare Verfahren nach den Bestimmungen in Abschnitt 12.
128. Unbeschadet der Möglichkeit, Verstöße über die Mechanismen den zuständigen Behörden zu melden …

Unbeschadet der Möglichkeit, Verstöße über die Mechanismen den zuständigen Behörden zu melden, können die zuständigen Behörden die Mitarbeiter beaufsichtigter Wertpapierfirmen ermutigen, zuerst zu versuchen, die Hinweisgeberverfahren ihrer Wertpapierfirmen zu nutzen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/