+11. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie …

11. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie …

Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU sollten sowohl auf innerstaatlicher Ebene als auch im grenzüberschreitenden Kontext gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Leitlinien auf effiziente und wirksame Weise organisiert werden, unbeschadet spezifischer institutioneller Regelungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die jeweiligen Funktionen der GW/TF-Aufsichtsbehörden, der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen (FIU). Zur Gewährleistung der Effizienz sollte für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unnötige Doppelarbeit vermieden werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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