+4. Allgemeine Bestimmungen
---+11. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie …
---+12. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten die …
---+13. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …

4. Allgemeine Bestimmungen

4. Allgemeine Bestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
11. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie …

Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU sollten sowohl auf innerstaatlicher Ebene als auch im grenzüberschreitenden Kontext gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Leitlinien auf effiziente und wirksame Weise organisiert werden, unbeschadet spezifischer institutioneller Regelungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die jeweiligen Funktionen der GW/TF-Aufsichtsbehörden, der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen (FIU). Zur Gewährleistung der Effizienz sollte für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unnötige Doppelarbeit vermieden werden.

12. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten die …

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten die Informationen, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben gesammelt bzw. erstellt haben und die für die Ausübung der Aufgaben der anderen Behörde relevant sind, untereinander sowie mit den zentralen Meldestellen austauschen. Der Informationsaustausch sollte auf Ersuchen und auf eigene Initiative stattfinden.

13. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen so umfassend wie möglich zusammenarbeiten und unverzüglich Informationen austauschen, sofern die genannte Zusammenarbeit und der genannte Informationsaustausch keine laufenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren im Sinne von Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU beeinträchtigen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/