+33. Wenn die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch bereits in Aufsichtskollegien sowie …

33. Wenn die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch bereits in Aufsichtskollegien sowie …

Wenn die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch bereits in Aufsichtskollegien sowie GW/TF-Kollegien stattfinden, sollten GW-/TF-Aufsichtsbehörde und die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde den Rahmen der Kollegien zum Zweck der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß diesen Leitlinien nutzen, soweit dies angesichts der Art der Zusammenarbeit und der auszutauschenden Informationen zweckmäßig erscheint. Zusammenarbeit zwischen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen und zentraler Meldestelle

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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