+41. Bei der Beurteilung eines Zulassungsantrags gemäß der Artikel 10 bis 14 der Richtlinie …

41. Bei der Beurteilung eines Zulassungsantrags gemäß der Artikel 10 bis 14 der Richtlinie …

Bei der Beurteilung eines Zulassungsantrags gemäß der Artikel 10 bis 14 der Richtlinie 2013/36/EU7 sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden mit der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörde zum Zweck der Beurteilung gemäß den EBA-Leitlinien zu einer gemeinsamen Beurteilungsmethode für die Erteilung von Zulassungen8 zusammenarbeiten und Information austauschen, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der mit dem Zulassungsantrag verbundenen GW-/TF-Risiken.


7 Gemäß den EBA-Leitlinien zu einer gemeinsamen Beurteilungsmethode für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/12). Siehe ferner die (endgültige Fassung der) RTS und ITS über die Zulassung von Kreditinstituten (EBA/RTS/2017/08 und EBA/ITS/2017/15) in Bezug auf die Informationen, die für die Zulassung von Kreditinstituten bereitgestellt werden müssen.

8 EBA-Leitlinien zu einer gemeinsamen Beurteilungsmethode für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/12).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/