41. Bei der Beurteilung eines Zulassungsantrags gemäß der Artikel 10 bis 14 der Richtlinie …
Bei der Beurteilung eines Zulassungsantrags gemäß der Artikel 10 bis 14 der Richtlinie 2013/36/EU7 sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden mit der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörde zum Zweck der Beurteilung gemäß den EBA-Leitlinien zu einer gemeinsamen Beurteilungsmethode für die Erteilung von Zulassungen8 zusammenarbeiten und Information austauschen, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der mit dem Zulassungsantrag verbundenen GW-/TF-Risiken.
7 Gemäß den EBA-Leitlinien zu einer gemeinsamen Beurteilungsmethode für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/12). Siehe ferner die (endgültige Fassung der) RTS und ITS über die Zulassung von Kreditinstituten (EBA/RTS/2017/08 und EBA/ITS/2017/15) in Bezug auf die Informationen, die für die Zulassung von Kreditinstituten bereitgestellt werden müssen. 8 EBA-Leitlinien zu einer gemeinsamen Beurteilungsmethode für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/12).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|