+6.1 Zulassungsanträge für Institute
---+41. Bei der Beurteilung eines Zulassungsantrags gemäß der Artikel 10 bis 14 der Richtlinie …
---+42. Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde sollte der GW-/TF-Aufsichtsbehörde alle …
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---+44. Wenn ein erhöhtes GW-/TF-Risiko im Zusammenhang mit den verwendeten Mitteln zur Erfüllung der …
---+45. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, einem Institut aufgrund …
---+46. Die Aufsichtsbehörden für GW/TF haben auf Ersuchen der prudentiellen Aufsicht dieser alle ihnen …
---+47. Informationen, um die im Kontext eines Zulassungsantrags für ein Institut ersucht wurde …

6.1 Zulassungsanträge für Institute

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
41. Bei der Beurteilung eines Zulassungsantrags gemäß der Artikel 10 bis 14 der Richtlinie …

Bei der Beurteilung eines Zulassungsantrags gemäß der Artikel 10 bis 14 der Richtlinie 2013/36/EU7 sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden mit der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörde zum Zweck der Beurteilung gemäß den EBA-Leitlinien zu einer gemeinsamen Beurteilungsmethode für die Erteilung von Zulassungen8 zusammenarbeiten und Information austauschen, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der mit dem Zulassungsantrag verbundenen GW-/TF-Risiken.


7 Gemäß den EBA-Leitlinien zu einer gemeinsamen Beurteilungsmethode für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/12). Siehe ferner die (endgültige Fassung der) RTS und ITS über die Zulassung von Kreditinstituten (EBA/RTS/2017/08 und EBA/ITS/2017/15) in Bezug auf die Informationen, die für die Zulassung von Kreditinstituten bereitgestellt werden müssen.

8 EBA-Leitlinien zu einer gemeinsamen Beurteilungsmethode für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/12).

42. Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde sollte der GW-/TF-Aufsichtsbehörde alle …

Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde sollte der GW-/TF-Aufsichtsbehörde alle Informationen bereitstellen, die mit dem Antrag übermittelt werden oder mit diesem in Zusammenhang stehen und die für die GW-/TF-Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme in Bezug auf den Zulassungsantrag relevant sind. Der Informationsaustausch sollte auch stattfinden, wenn während der Prüfung des Antrags andere für die GW-/TF-Aufsichtsbehörde relevante Daten oder Informationen ersichtlich werden.

43. Wenn ein erhöhtes GW-/TF-Risiko im Zusammenhang mit den Anteilseignern, den Mitgliedern des …

Wenn ein erhöhtes GW-/TF-Risiko im Zusammenhang mit den Anteilseignern, den Mitgliedern des Leitungsorgans oder Inhabern von Schlüsselfunktionen besteht, sollte die prudentielle Aufsicht ggf. außerdem Informationen von der zentralen Meldestelle für ihre Beurteilung einholen, wie in den Abschnitten 6.2 und 6.3 erläutert wurde.

44. Wenn ein erhöhtes GW-/TF-Risiko im Zusammenhang mit den verwendeten Mitteln zur Erfüllung der …

Wenn ein erhöhtes GW-/TF-Risiko im Zusammenhang mit den verwendeten Mitteln zur Erfüllung der Eigenkapitalanforderung bei der Zulassung eines neuen Instituts besteht, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden ggf. zusätzlich Informationen von der zentralen Meldestelle für ihre Beurteilung einholen. Dies ist insbesondere in Fällen relevant, in denen die verfügbaren Informationen den Verdacht erwecken, dass die Mittel zur Erfüllung der Eigenkapitalanforderung für die Zulassung eventuell nicht legitimer Herkunft sind, und soweit eine mögliche Verbindung der Mittel mit kriminellen Aktivitäten besteht bzw. sie potenziell daraus stammen.

45. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, einem Institut aufgrund …

Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, einem Institut aufgrund von GW-/TF-Risiken keine Zulassung zu erteilen, hat die prudentielle Aufsicht die entsprechende Entscheidung oder Teile der Entscheidung der GW-/TF-Aufsichtsbehörde und der zentralen Meldestelle in dem Mitgliedstaat mitzuteilen, in dem sich das Institut niederlassen wollte.

GW-/TF-Aufsichtsbehörden

46. Die Aufsichtsbehörden für GW/TF haben auf Ersuchen der prudentiellen Aufsicht dieser alle ihnen …

Die Aufsichtsbehörden für GW/TF haben auf Ersuchen der prudentiellen Aufsicht dieser alle ihnen verfügbaren, relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen und ihre Beurteilung des Antrags aus der GW-/TF-Perspektive abzugeben. Gegebenenfalls sollte die GW-/TF-Aufsichtsbehörde auch Informationen von anderen GW-/TF-Aufsichtsbehörden und von der zentralen Meldestelle als Teil ihrer Beurteilung des Antrags einholen, außer diese Informationen stehen der prudentiellen Aufsicht bereits zur Verfügung bzw. die prudentiellen Aufsicht hat die zentrale Meldestelle um diese ersucht.

47. Informationen, um die im Kontext eines Zulassungsantrags für ein Institut ersucht wurde …

Informationen, um die im Kontext eines Zulassungsantrags für ein Institut ersucht wurde, sollten in Anbetracht der kurzen gesetzlichen Frist für die Beurteilung des Antrags durch die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behördenunverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/