+70. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde Verschmelzungsanträge von Instituten …
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70. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde Verschmelzungsanträge von Instituten …
Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde Verschmelzungsanträge von Instituten beurteilt, sollte sie mit den jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörden der fusionierenden Institute und des neuen, durch die Verschmelzung entstehenden Instituts einschlägige Informationen in Bezug auf den Verschmelzungsantrag austauschen. Der Umfang dieses Austauschs wird durch die Finanz- und Rechtsstruktur der resultierenden Konsolidierungsform bestimmt, wie nachstehend erläutert wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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