+70. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde Verschmelzungsanträge von Instituten …

70. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde Verschmelzungsanträge von Instituten …

Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde Verschmelzungsanträge von Instituten beurteilt, sollte sie mit den jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörden der fusionierenden Institute und des neuen, durch die Verschmelzung entstehenden Instituts einschlägige Informationen in Bezug auf den Verschmelzungsantrag austauschen. Der Umfang dieses Austauschs wird durch die Finanz- und Rechtsstruktur der resultierenden Konsolidierungsform bestimmt, wie nachstehend erläutert wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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