+7.2 Beurteilung von Verschmelzungen
---+70. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde Verschmelzungsanträge von Instituten …
---+71. Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige …
---+72. Im Fall einer Verschmelzung durch Gründung eines neuen Instituts sollte die für die Beurteilung …
---+73. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörden von den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden …

7.2 Beurteilung von Verschmelzungen

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
70. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde Verschmelzungsanträge von Instituten …

Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde Verschmelzungsanträge von Instituten beurteilt, sollte sie mit den jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörden der fusionierenden Institute und des neuen, durch die Verschmelzung entstehenden Instituts einschlägige Informationen in Bezug auf den Verschmelzungsantrag austauschen. Der Umfang dieses Austauschs wird durch die Finanz- und Rechtsstruktur der resultierenden Konsolidierungsform bestimmt, wie nachstehend erläutert wird.

71. Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige …

Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde , die für die Beurteilung des Verschmelzungsantrags zuständig ist, wie folgt vorgehen:

  • a. wenn die Verschmelzung zum geplanten Erwerb bzw. zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen führt, sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde mit der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörden und ggf. mit der zentralen Meldestelle für die Beurteilung einschlägige Informationen austauschen, wie in Abschnitt 6.2 vorgesehen;
  • b. wenn die Integration des erworbenen Instituts Auswirkungen auf den Umfang der Genehmigung des Erwerbers hat, sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde mit der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörde einschlägige Informationen für die Beurteilung des Antrags zur Ausweitung der Zulassung des Erwerbers austauschen, wie in Abschnitt 6.1 vorgesehen.
72. Im Fall einer Verschmelzung durch Gründung eines neuen Instituts sollte die für die Beurteilung …

Im Fall einer Verschmelzung durch Gründung eines neuen Instituts sollte die für die Beurteilung des Genehmigungsantrags des neuen Instituts zuständige Behörde mit der entsprechenden GW-/TF-Aufsichtsbehörde, wie in Abschnitt 6.1 vorgesehen, Informationen austauschen.

GW-/TF-Aufsichtsbehörden

73. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörden von den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden …

Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörden von den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden die Mitteilung einer Verschmelzung erhalten, sollten sie der jeweiligen für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde alle relevanten Informationen in Bezug auf die an der Verschmelzung beteiligten Institute übermitteln, wenn aufgrund der Verschmelzung eine andere für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde zuständig wird. Insbesondere sollte die GW-/TF-Aufsichtsbehörde der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde nach Erhalt einer derartigen Mitteilung schwerwiegende Verletzungen der geltenden Rechtsvorschriften gegen GW/TF oder wesentliche Schwachstellen im GW-/TF-Regelrahmen der fusionierenden Institute mitteilen oder auch, ob gegen die fusionierenden Institute aufsichtliche Maßnahmen getroffen oder diesen Sanktionen auferlegt wurden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/