+87. Für die Durchführung der gemeinsamen Bewertung gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie …

87. Für die Durchführung der gemeinsamen Bewertung gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie …

Für die Durchführung der gemeinsamen Bewertung gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde und die GW-/TF-Aufsichtsbehörde eng zusammenarbeiten und alle Fakten und Gründe zusammenstellen, die ggf. zu einem potenziell erhöhten GW-/TF-Risiko führen. Die Aufsichtsbehörden sollten alle Informationen austauschen, die für die Durchführung der gemeinsamen Bewertung relevant sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/