+9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2015/849 verwendeten und …
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9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2015/849 verwendeten und …
Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2015/849 verwendeten und definierten Begriffe in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen: | Leitungsorgan | das Organ oder die Organe eines Kredit- oder Finanzinstituts, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Geschäftspolitik des Kredit- oder Finanzinstituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des betreffenden Instituts tatsächlich führen. | | Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion | das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung. | | Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion | das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der laufenden Geschäftsführung des Kredit- oder Finanzinstituts. |
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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