+9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2015/849 verwendeten und …

9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2015/849 verwendeten und …

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2015/849 verwendeten und definierten Begriffe in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

Leitungsorgandas Organ oder die Organe eines Kredit- oder Finanzinstituts, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Geschäftspolitik des Kredit- oder Finanzinstituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des betreffenden Instituts tatsächlich führen.
Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktiondas Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung.
Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktiondas Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der laufenden Geschäftsführung des Kredit- oder Finanzinstituts.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/