+18. Das Mitglied des Leitungsorgans gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 sollte …

18. Das Mitglied des Leitungsorgans gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 sollte …

Das Mitglied des Leitungsorgans gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 sollte ausreichend Zeit aufbringen und über ausreichende Ressourcen verfügen, um seine Aufgaben in Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam wahrzunehmen. Es sollte umfassend über seine in Abschnitt 4.1.5 genannten Aufgaben berichten und das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion bei Bedarf regelmäßig und unverzüglich informieren. 4.1.4 Bestimmung der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Führungskraft, wenn kein Leitungsorgan vorhanden ist

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/