+15. Die zuständigen Behörden sollten auf Einzelebene Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle …

15. Die zuständigen Behörden sollten auf Einzelebene Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle …

Die zuständigen Behörden sollten auf Einzelebene Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle von den Wertpapierfirmen erheben, die, ohne Berücksichtigung der Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion, mindestens 50 Mitarbeiter haben. Bei der Anwendung dieses Absatzes sollten sich die zuständigen Behörden bemühen, Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle von mindestens fünf Wertpapierfirmen, für die der Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben j und l sowie der Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gelten, sowie von mindestens fünf Wertpapierfirmen einzuholen, für die diese Bestimmungen gemäß der Ausnahmeregelung in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie nicht gelten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/