+36. Für die Zuordnung von Mitarbeitern zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in Anhang II sollten …
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36. Für die Zuordnung von Mitarbeitern zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in Anhang II sollten …
Für die Zuordnung von Mitarbeitern zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in Anhang II sollten die Unternehmen die Vorgaben in den Absätzen 18 und 19, ihre interne Organisation sowie folgende Aspekte berücksichtigen: - a. Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich der Mitglieder des Leitungsorgans von Tochterunternehmen, wenn die EU-Mutterwertpapierfirma, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft Daten für eine Wertpapierfirmengruppe übermittelt, sollten unabhängig vom Geschäftsmodell des Unternehmens in der Spalte „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ oder „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ gemeldet werden.
- b. „Handel für eigene Rechnung, Emission oder Platzierung von Instrumenten“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU4 einschließen.
- c. „Anlageberatung, Auftragsausführung“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU einschließen.
- d. „Portfoliomanagement“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU sowie die Verwaltung von Portfolios in Tochterunternehmen der Wertpapierfirma einschließen, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Verwalter alternativer Investmentfonds sind.
- e. „Betrieb eines MTF/OTF“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU einschließen.
- f. „Unabhängige Kontrollfunktionen“ sollte nur Mitarbeiter in den unabhängigen Funktionen für Risikomanagement, Compliance und Innenrevision nach den Erläuterungen in Abschnitt 17 der EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 umfassen.
- g. Zu „allen anderen Personen mit hohem Einkommen“ zählen Personen mit hohem Einkommen, die keiner der unter a bis f genannten Funktionen bzw. keinem dieser Geschäftsbereiche zugeordnet werden können.
4 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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