+36. Für die Zuordnung von Mitarbeitern zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in Anhang II sollten …

36. Für die Zuordnung von Mitarbeitern zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in Anhang II sollten …

Für die Zuordnung von Mitarbeitern zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in Anhang II sollten die Unternehmen die Vorgaben in den Absätzen 18 und 19, ihre interne Organisation sowie folgende Aspekte berücksichtigen:

  • a. Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich der Mitglieder des Leitungsorgans von Tochterunternehmen, wenn die EU-Mutterwertpapierfirma, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft Daten für eine Wertpapierfirmengruppe übermittelt, sollten unabhängig vom Geschäftsmodell des Unternehmens in der Spalte „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ oder „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ gemeldet werden.
  • b. „Handel für eigene Rechnung, Emission oder Platzierung von Instrumenten“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU4 einschließen.
  • c. „Anlageberatung, Auftragsausführung“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU einschließen.
  • d. „Portfoliomanagement“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU sowie die Verwaltung von Portfolios in Tochterunternehmen der Wertpapierfirma einschließen, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Verwalter alternativer Investmentfonds sind.
  • e. „Betrieb eines MTF/OTF“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU einschließen.
  • f. „Unabhängige Kontrollfunktionen“ sollte nur Mitarbeiter in den unabhängigen Funktionen für Risikomanagement, Compliance und Innenrevision nach den Erläuterungen in Abschnitt 17 der EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 umfassen.
  • g. Zu „allen anderen Personen mit hohem Einkommen“ zählen Personen mit hohem Einkommen, die keiner der unter a bis f genannten Funktionen bzw. keinem dieser Geschäftsbereiche zugeordnet werden können.

4 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/